Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 312 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und J.________ gingen u.a. zu Notar V.________ damit dieser eine Lösung mit der Privatklägerin sucht und die Firma gerettet wird. Es musste ihm bzw. ihnen schlicht stossend erscheinen, dass die Privatklägerin – Ursache der eingeleiteten Massnahmen – nicht mit einem Wort im Vertrag erwähnt wird. Insbesondere nachdem auch noch von W.________ entsprechend nachgefragt wurde.