An diesem Umstand ändert auch nichts, dass der Beschuldigte bis Ende Mai 2009 noch weitergearbeitet hat. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er nicht mit dem Konkurs rechnete. 11.4.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe wurden vom Beschuldigten zu Recht nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf sein (blindes) Vertrauen in Notar V.________ und damit auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums berufen. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag.