Hierfür ist kein weitergehendes fachspezifisches Wissen nötig. So hat die Beweiswürdigung ergeben, dass den Parteien letztlich keine andere Absicht unterstellt werden kann, als dass es ihnen bei Vertragsabschluss, einzig darum gegangen ist, die nahestehenden Geschäftspartner und Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, zu befrieden. Der Schaden der Konkursmasse bzw. der Gläubiger wurde damit in Kauf genommen. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass der Beschuldigte bis Ende Mai 2009 noch weitergearbeitet hat.