27 Hauptproblem – die Straf- und Zivilklägerin – mit keinem Wort erwähnte. Dass mit der Vertragsumsetzung weder mit der Straf- und Zivilklägerin eine Lösung gefunden noch eine Sanierung der Gesellschaft bezweckt wurde, war offensichtlich und dem Beschuldigten bekannt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass mit der Vertragsumsetzung ein Mittelabfluss in die S.________ AG stattfand und die I.________ AG ausgehöhlt wurde. Hierfür ist kein weitergehendes fachspezifisches Wissen nötig.