Daher lag per Ende des Jahres 2007 eine buchmässige Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 1 OR vor. Dem Beschuldigten als Geschäftsführer, Aktionär und Verwaltungsratsmitglied war dies bekannt. Der Beschuldigte wusste um die Überschuldung der I.________ AG und dem durch die Straf- und Zivilklägerin ausgeübten Zahlungsdruck. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die I.________ AG im Falle einer Kündigung des Kreditvertrages diesen nicht würde zurückbezahlen können. Als logische Konsequenz musste er – auch wenn er dies bis heute nicht eingesteht – mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen. Das Bewusstsein des drohenden Vermögensverfalls war damit vorhanden. Zudem ist soweit der Be-