Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erfolgsrechnung der I.________ AG bereits per 31. Dezember 2007 einen Reinverlust von CHF 96'888.00 auswies (Bd. I, pag. 22). Hinzu kommt, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 als einzige werthaltige Aktiven nur noch das Darlehen der S.________ AG von CHF 81'734.00 und der Fahrzeugbestand von CHF 219'215.60 vorhanden waren. Die übrigen hohen Posten wie die Kasse im Betrag von CHF 195'436.15 und das Darlehen des insolventen Beschuldigten von CHF 394'973.00 bestanden mehr oder weniger nur auf dem Papier. Daher lag per Ende des Jahres 2007 eine buchmässige Überschuldung gemäss Art.