Der Beschuldigte handelte mindestens mit Eventualvorsatz. Er wusste, dass mit dem Verkauf des Fahrzeugbestandes und der Verrechnung der Darlehen der I.________ AG die letzten Aktiven entnommen wurden, zumal er auch wusste, dass das ihm gewährte Darlehen uneinbringlich ist und abgeschrieben werden muss.