Es ist weiter offensichtlich, dass diese Vermögensverschiebung zum Schaden der Konkursmasse bzw. der verbleibenden Gläubiger führte (vgl. Kollokationsplan Bd. I, pag. 47 ff.), wobei bereits eine Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen genügt. Wegen des Verrechnungskonstrukts sind keine Aktiven mehr für die restlichen Gläubiger der I.________ AG übrig geblieben und diese gingen (aufgrund der Konkurseinstellung mangels Aktiven) allesamt leer aus. Die Kausalität zwischen der Tathandlung und dem Vermögensschaden der Gläubiger ist gegeben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.