Auch aus den oberinstanzlich eingereichten Unterlagen (vgl. pag. 1435 ff. Bd. VI) geht hervor, wie eng die Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften war. Aufgrund des engen Bezugs blieb der Zugriff auf die verschobenen Aktiven bestehen und die Vermögenswerte der I.________ AG wurden schlicht beiseitegeschafft. Es handelte sich nicht um eine Sa- nierungs-, sondern um eine Liquidationshandlung.