Selbst bei schwach ausgeprägten Zweifel an der Rechtswidrigkeit respektive Rechtmässigkeit der Tat fällt die Anwendung von Art. 21 aStGB ausser Betracht (GODENZI, a.a.O., S. 65). 11.4 Subsumtion 11.4.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz erwog in objektiver und subjektiver Hinsicht Folgendes (pag. 311 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte war Organ der I.________ AG und kommt damit als Täter in Frage (Bd. III, pag. 446). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass er dieser Rolle auch nachkam und im Wesentlichen die Entscheide betreffend die Geschäftstätigkeiten der I.________ AG traf.