O., N. 23a zu Art. 21 StGB). Die Rechtsprechung nimmt hinsichtlich eines Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher oder gutachterlicher Beratung eine strenge Abwehrhaltung ein, wenn sich jemand darauf beruft, auf die Auskunft einer fachkundigen Person vertraut zu haben (GODENZI, Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher oder gutachterlicher Beratung?, 2015, S. 62). Der Verbotsirrtum wird abgelehnt, sobald davon auszugehen ist, dass der Täter um eine eventuelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst hat. Selbst bei schwach ausgeprägten Zweifel an der Rechtswidrigkeit respektive Rechtmässigkeit der Tat fällt die Anwendung von Art.