O., N. 23 zu Art. 21 StGB). Wenn einem Täter auf der Stufe der Schuld die Vermeidbarkeit seiner Rechtskenntnis im Sinne einer Pflichtverletzung entgegengehalten wird, bedingt das die Vermeidbarkeit dieser Pflichtverletzung für gerade diesen Täter. Damit müssen persönliche Verhältnisse, Erfahrung, Intelligenz, Ausbildung etc. des Täters berücksichtigt werden und ihn gegebenenfalls entlasten (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 23a