E. 4a und BGE 99 IV 185, E. 3a). Der Verbotsirrtum kann als unvermeidbar gelten, wenn der Rechtsunkundige sich auf die Auskunft eines beigezogenen Anwalts verlässt, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass es um eine komplexe Rechtsfrage geht und die Prüfung eine lückenlose gewesen ist, d.h. sich auch auf diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte erstreckte, die richtig zu erkennen selbst dem Laien möglich ist (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 23 zu Art.