25 Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 21). Zureichend zur Bejahung der Unvermeidbarkeit ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 21 mit Verweis auf BGE 98 IV 293 E. 4a und BGE 99 IV 185, E. 3a).