21 StGB mit Hinweis auf BGE 70 IV 97 und BGE 72 IV 150). Befand sich der Täter in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Irrtum für ihn unvermeidbar war. Art. 21 aStGB erkennt einen Irrtum als unvermeidbar, wenn der