Gemäss Bundesgericht führt bereits ein «bloss unbestimmtes Empfinden, […] etwas Unrechtes zu tun», also dass «sich der Täter bewusst war [...] gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemein Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung» der verletzen Norm «einfach gegen das, was recht ist» zur Nichtanwendung von Art. 21 aStGB (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 21 StGB mit Hinweis auf BGE 70 IV 97 und BGE 72 IV 150).