Allgemeines zum Verbotsirrtum Art. 21 aStGB hält fest, dass, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, nicht schuldhaft handelt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, überhaupt kein Unrecht zu tun. Gemäss Bundesgericht führt bereits ein «bloss unbestimmtes Empfinden, […