Wann der Verwaltungsrat eine begründete Besorgnis einer Überschuldung haben muss, beurteilt sich anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und der Eigenkapitalbasis im Einzelfall unter Berücksichtigung der Liquidität. Bei einer schmalen Eigenkapitalausstattung oder einem bestehenden Verlustvortrag muss der Verwaltungsrat die finanzielle Situation der Gesellschaft genau überwachen und laufend darauf achten, ob Anlass für eine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht (WÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 725). 11.3 Allgemeines zum Verbotsirrtum Art.