O., S. 230). Dem Verwaltungsrat obliegt die Pflicht, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft im Rahmen seiner Oberleitung (Art. 716a Ziff. 1 OR) kontinuierlich zu überwachen. Dabei sind an ihn hohe Anforderungen zu stellen. Wann der Verwaltungsrat eine begründete Besorgnis einer Überschuldung haben muss, beurteilt sich anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und der Eigenkapitalbasis im Einzelfall unter Berücksichtigung der Liquidität.