Damit ist von Art. 163 aStGB nur erfasst, wer um die Möglichkeit einer anstehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung weiss (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, S. 242). Von Überschuldung spricht man, wenn das Fremdkapital einer Unternehmung nicht mehr vollständig durch die Aktiven gedeckt ist: «Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind».