24 bewusst sein (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 9 zu Art. 163 StGB). Sind Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so kann der Vorsatz der Gläubigerschädigung nur bestehen, wenn der Schuldner zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, m. a. W., wenn er mit dem Vermögensverfall rechnete (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 75 zu Art. 163 StGB). Damit ist von Art.