163 StGB). 11.2 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand nach Art. 163 aStGB ist nur erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 69 zu Art. 163 StGB). Erforderlich ist zunächst, dass der Täter bewusst und willentlich (mindestens eventualvorsätzlich) sein Vermögen zum Scheine vermindert hat. Dies allein genügt aber noch nicht. Vorausgesetzt wird zusätzlich, dass der Täter eine Gefährdung der vermögenswerten Interessen der Gläubiger – den angesprochenen Gefährdungserfolg – mindestens in Kauf genommen hat.