Mit Bezug zum aktuellen Gesetzestext ist in der Lehre unklar, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handelt. Das Bundesgericht hat sich dazu nur vereinzelt geäussert, dürfte aber in der Tendenz die Gläubigerschädigung eher als Erfolg und damit als objektives Tatbestandsmerkmal qualifizieren, auf das sich entsprechend auch der Vorsatz beziehen muss (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 60 zu Art. 163 StGB). 11.1.4 Konkurseröffnung Die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsbedingungen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB).