163 StGB). Unter der Wirkung des alten Rechts wurde die Gläubigerbenachteiligung als Erfolg, d.h. als objektives Tatbestandsmerkmal verstanden. Als Erfolg galt nicht nur der Verwertungsverlust, sondern auch die blosse Erschwerung der Durchsetzung des Zugriffsrechts der Gläubiger. Mit Bezug zum aktuellen Gesetzestext ist in der Lehre unklar, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handelt.