163 StGB). Die Handlung muss mit anderen Worten eine (fiktive) Verminderung des schuldnerischen Vermögens nahelegen, dass die Zugriffsrechte der Gläubiger dadurch gefährdet werden, ist damit letztlich nur die Konsequenz. Unerheblich ist daher, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt, zumal die scheinbare Vermögensminderung regelmässig geeignet ist, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 61 f. zu Art. 163 StGB).