Der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art. 163 aStGB begangen werden können, beginnt nach herrschender Lehre im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss, weil nur so Rückschlüsse auf das allfällige Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente beim Täter möglich sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 64 zu Art. 163 StGB). 11.1.3 Gläubigerschädigung