163 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und BGE 93 IV 16 E. 2). Der Täter schädigt oder gefährdet die Interessen der Gläubiger dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zu kommen sollte, vorsätzlich entzieht. Dabei ist es unerheblich, ob durch die Tathandlung gleichzeitig eine Verminderung der Passiven resultiert, da Art. 163 aStGB nicht die konkursite Gesellschaft, sondern deren Gläubiger schützt, welche geschädigt sind, wenn die Konkursmasse zum Vorteil einzelner (der Gesellschaft oder deren Organen naheste-