164 aStGB), wie sie in Art. 163 aStGB unter Strafe gestellt ist, hat zur Folge, dass die Aktiven des Schuldners zwar noch vorhanden, jedoch dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen sind, was zur Schädigung der Gläubiger(-rechte) führt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 163 StGB). Als mögliche Tathandlung nennt Art. 163 aStGB «Vermögenswerte beiseiteschaffen». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte beiseite geschafft, wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 23 zu Art.