11.1.2 Tatobjekt, Tathandlung und Zeitpunkt der Tathandlung In erster Line schützt der Tatbestand die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegenden Vermögen (Sachen, Rechte und Forderungen) des Schuldners (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlung des betrügerischen Konkurses wird zunächst als Generalklausel umschrieben, wonach der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB).