Täter können folgende Personen sein: - Organe und Mitglieder eines Organs einer juristischen Person; - Gesellschafter; - Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder - tatsächliche Leiter, welche weder Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter sind. 11.1.2 Tatobjekt, Tathandlung und Zeitpunkt der Tathandlung