22 Bst. a – d handeln (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 163 StGB). D.h. Täter können folgende Personen sein: - Organe und Mitglieder eines Organs einer juristischen Person; - Gesellschafter; - Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder - tatsächliche Leiter, welche weder Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter sind.