11. Betrügerischer Konkurs Nach Art. 163 aStGB wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sein Vermögen zum Schaden der Gläubiger zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 11.1 Objektiver Tatbestand 11.1.1 Der Schuldner als Täter Möglicher Täter der strafbaren Handlungen i.S.v. Art. 163 aStGB ist zum einen der Schuldner.