10.4.2 Tatzeitpunkt Zum Tatzeitpunkt ist zu ergänzen, dass der in der Anklage festgehaltene Tatzeitpunkt (22. Dezember 2000 bis 2008 bzw. im Jahr 2008) durch die Vorinstanz mangels Überprüfbarkeit auf den Zeitraum vom «1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008» reduziert wurde. Dies erachtet die Kammer als zutreffend. Es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt (Bd. VII, pag 317, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Gericht liegen für den Zeitraum vor 2004 keine Buchhaltungen vor (Bd. III, pag.