Dem Beschuldigten, der den Kassabestand als Geschäftsführer auf Vorbehalt des Revisors jeweils bestätigte, musste bewusst sein, dass seine Gesellschaft auf dem Papier besser präsentiert wurde als sie in Wirklichkeit war. Die Frage, ob durch die falsche Buchhaltung tatsächlich Dritte getäuscht worden sind – was der Beschuldigte bestreitet –, kann offengelassen werden, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes keine tatsächliche Täuschung vorliegen muss (vgl. Ziffer IV.12.1 hiernach). 10.4.2 Tatzeitpunkt