Für die Kammer ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb dies dem Beschuldigten – der seine Gesellschaft über Jahre mit Erfolg geführt hat – nicht bewusst gewesen sein soll. Dem Beschuldigten, der den Kassabestand als Geschäftsführer auf Vorbehalt des Revisors jeweils bestätigte, musste bewusst sein, dass seine Gesellschaft auf dem Papier besser präsentiert wurde als sie in Wirklichkeit war.