Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass selbst für einen Laien, wobei der Beschuldigte nicht unter dem Durchschnitt einzuordnen ist, klar ist, dass in der Bilanz nicht mehr Geld aufgeführt werden darf, als tatsächlich vorhanden ist, ansonsten die Gesellschaft bessergestellt wird als sie in Wahrheit ist. Für die Kammer ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb dies dem Beschuldigten – der seine Gesellschaft über Jahre mit Erfolg geführt hat – nicht bewusst gewesen sein soll.