21 Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der I.________ AG für die Buchhaltung verantwortlich war und von deren falschen Erstellung wusste. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass selbst für einen Laien, wobei der Beschuldigte nicht unter dem Durchschnitt einzuordnen ist, klar ist, dass in der Bilanz nicht mehr Geld aufgeführt werden darf, als tatsächlich vorhanden ist, ansonsten die Gesellschaft bessergestellt wird als sie in Wahrheit ist.