225 Z. 2 ff.). Wenn die Autos zusammengezählt würden, gebe dies ein immenser Betrag (Hauptakten, Pag. 225 Z. 8 f.). J.________ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten indem er ausführte, Provisionszahlungen seien in der Autobranche üblich. Ihnen sei nachträglich erklärt worden, dass diese am Ende des Geschäftsjahres als Aufwand verbucht werden sollten, dies sei aber unterlassen worden und die Provisionszahlungen hätten keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, es sei die Sache des Beschuldigten gewesen (Bd. I, pag. 150 Z. 4 ff., pag. 183 Z. 109 ff. und Z. 121 f.)