Der Beschuldigte führte weiter aus, es sei ein Fehler gewesen, die Provisionszahlungen nicht in die Buchhaltung aufzunehmen. Durch die Provisionszahlungen sei ein immenser Betrag zusammen gekommen, der aber nirgends verbucht worden sei. Es handle sich dabei um seinen Fehler und er übernehme die volle Verantwortung (Bd. I, pag. 100 Z. 1 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der weiteren Einvernahmen (Bd. I, pag. 134 Z. 91 ff., pag. 134 Z. 114 und Z. 121; Bd. V, pag. 1126 Z. 40 ff. und pag. 1127 Z. 25 ff.).