Darüber hinaus war der Beschuldigte für die Administration und insbesondere für die Buchhaltung verantwortlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst ausführte, dass es sein Fehler gewesen sei, dass die Provisionszahlungen nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 314, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte führte weiter aus, es sei ein Fehler gewesen, die Provisionszahlungen nicht in die Buchhaltung aufzunehmen.