10.4 Beweiswürdigung der Kammer 10.4.1 Verantwortung für die Buchhaltung Soweit der Beschuldigte vorbringt, für die Buchhaltung nicht zuständig gewesen zu sein, kann zunächst auf Ziffer III.9.4.1 hiervor verwiesen werden. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in der I.________ AG die Geschäftsführerposition innehatte und diese auch tatsächlich operativ wahrnahm. Darüber hinaus war der Beschuldigte für die Administration und insbesondere für die Buchhaltung verantwortlich.