20 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt – vorbehältlich der Einschränkung des Tatzeitraums (vgl. Ziff. III.10.4.2 hiernach) – als erwiesen. Sie gelangte zum Schluss, dass die I.________ AG Provisionszahlungen an Autovermittler in unbekannter Höhe vorgenommen habe und diese in der Buchhaltung nicht als Aufwand verbucht worden seien (Bd. VII, pag. 314, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).