Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die Führung der Buchhaltung der I.________ AG innehatte und dass er unwahre Urkunden hergestellt hat. Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die I.________ AG durch die nicht vorgenommenen Buchungen leistungsfähiger dargestellt wurde, als sie tatsächlich gewesen sei. Der Beschuldigte machte zudem geltend, dass nicht nachgewiesen sei, dass durch den falschen Kassabestand tatsächlich Dritte beeinflusst worden seien.