In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer daher zum Schluss, dass den Parteien keine andere Absicht unterstellt werden kann, als dass es ihnen bei Vertragsabschluss, einzig darum gegangen ist, die nahestehenden Geschäftspartner und Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, zu befriedigen. Dem Beschuldigten waren die Vertragsauswirkungen nicht nur bekannt, sondern sie waren gar beabsichtigt.