Dass der abgeschlossene Vertrag zur Aushöhlung der I.________ AG und zu einer Benachteiligung der Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, führte, war offensichtlich und musste vom Beschuldigten erkannt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer daher zum Schluss, dass den Parteien keine andere Absicht unterstellt werden kann, als dass es ihnen bei Vertragsabschluss, einzig darum gegangen ist, die nahestehenden Geschäftspartner und Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, zu befriedigen.