Auch für diese Erkenntnis braucht es keine besonderen Fähigkeiten. Dass der abgeschlossene Vertrag zur Aushöhlung der I.________ AG und zu einer Benachteiligung der Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, führte, war offensichtlich und musste vom Beschuldigten erkannt werden.