Aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen von Notar V.________ muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Notar bei der Ausarbeitung des Vertrages tatsächlich involviert war. Dieser Umstand ändert jedoch am vorinstanzlichen Beweisergebnis nichts, wonach dem Beschuldigten zwangsweise aufgefallen sein muss, dass mit dem Abschluss des besagten Vertrages das Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin – entgegen dem behaupteten Vorhaben – in keiner Weise geregelt wurde. Für diese Durchsicht braucht es keine juristischen Kenntnisse, die nach Ansicht der Verteidigung vom Beschuldigten zu Unrecht verlangt würden, zumal die Straf- und Zivilklägerin im