_ war, kann hingegen nicht mehr eruiert werden. Bei Notar V.________ konnten weder Akten ausfindig gemacht werden noch konnte – oder wollte – sich Notar V.________ an das Mandat erinnern. Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass es kaum vorstellbar ist, dass sich Notar V.________, trotz seines grossen Arbeitsaufwandes, wofür er eine Honorarnote in der Höhe von CHF 10'000.00 ausgestellt hat, nicht mehr an das Mandat erinnern kann bzw. alles vergessen hat. Seine Aussagen erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund und in Übereinstimmung mit der Verteidigung als wenig glaubwürdig. Aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen von Notar V._