18 29 ff.). Beide Vorgenannten verglichen die Situation mit einem Arztbesuch und führten sinngemäss aus, dass wenn ein Arzt eine Therapie oder ein Medikament empfehle, so würden sie dies auch nicht hinterfragen, sondern einfach umsetzen (Bd. V, pag. 205 Z. 40 f., pag. 218 Z. 45 ff.). Ebenfalls zur Vertragserstellung befragt wurden R.________ und Q.________, welche die Ausführungen der Vorgenannten insgesamt bestätigten. Auch sie gaben an, dass Notar V.________ das Vertragskonstrukt vorgeschlagen habe und dass dieser die Frage von Q.________ betreffend Gläubigerbevorzugung verneint habe (Bd. VII, pag.