__ AG und dem ausgeübten Zahlungsdruck insbesondere mit der Straf- und Zivilklägerin eine Lösung zu suchen war. Demgegenüber wurde letztlich ein Vertrag abgeschlossen, der das Verhältnis der I.________ AG zur Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise regelte. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, besteht demnach ein gewaltiger Widerspruch zwischen den geschilderten Absichten des Beschuldigten und J.________ und dem effektiven Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 303 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).